24 may 2013

The whip that talks – Die alltägliche koloniale Gewalt und die Strafexpeditionen

(1) Einleitung

Die Kolonialkriege [waren] nur die verstreuten Spitzen eines Eismassivs permanent prävalenter Gewaltausübung (Walter, 24). Diese und ähnliche Sätze waren oft in den Büchern der Kolonialgeschichte zu finden; aber nur selten wurde näher darauf eingegangen. Im Gegensatz zum Thema Kolonialkriege gab es kaum wissenschaftliche Monographien über die alltägliche koloniale Gewalt (wie, zum Beispiel, El trauma de la violencia colonial en Africa, Eine Kopfjagt – Deutsche in Ostafrika, Law Enforcement in British Colonial Africa oder Erste Auswirkungen des kolonialen Herrschaftssystems).
Dieser Artikel möchte auf diese Lücke hinweisen und zugleich eine Unterscheidung herausarbeiten: nämlich den Unterschied zwischen den deutschen neuartigen und den britischen erfahrenen Kolonialsystem; sowie den Unterschied zwischen Siedlungskolonien und eher weniger besiedelten, sogenannten wilden Kolonien.
Hierzu wurden vier Kolonien ausgewählt; jede einzelne von ihnen ist verschieden klassifizierbar. Von diesen Kolonien (Deutsch Südwest Afrika, Shouthern Rhodesia, Deutsch Ostafrika, British East Africa) sind jeweils zwei offizielle Siedlungskolonien und jeweils zwei gehörten einer anderen Nation an.

Zunächst werden in der Arbeit die alltägliche Gewalt und die Strafexpeditionen definiert; anschließend erfolgt eine Untersuchung der möglichen Ursachen der vorhergegangenen Definitionen. Zuletzt erfolgt die Analyse der alltäglichen Gewalt anhand von historisch belegten Informationen, wo auch die Unterschiede der vier Kolonien zum Ausdruck gebracht wird. Der untersuchte Zeitrum ist klar begrenzt: von den 1895er, nach dem Abschluss der Eroberungsphase, bis zu den 1914er, im Vorfeld des großen Krieges, welche in den Kolonien einen Ausnahmezustand erzeugte.

(2) Definition von alltäglicher Gewalt und Strafexpedition

Flagge von Southern Rhodesia
(bzw. der British South Africa Company),
1890 - 1923.
Bei der alltäglichen Gewalt handelt es sich um etwas, welches täglich stattfinden, auf allen Ebenen (psychologisch, physisch, usw.), nicht nur in einem Ausnahmezustand wie es in Falle eines Krieges wäre. In diesem Artikel möchte ich konkret die Gewalt untersuchen, welche sich dadurch auszeichnet dass jemand zu etwas gezwungen wird, was er weder sein noch tun möchte. Es werden nicht nur die klar physischen Strafexpeditionen untersucht sondern auch die eher unscheinbare Gewalt, der tägliche Zwang. Deswegen werden sowohl die legislativen als auch die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Kolonisierten und den Kolonisierenden berücksichtigt.
Flagge von Deutsch Südwestafrika
(ein anderes Modell mit Wappen wurde nie genutzt),
1884 - 1915.
Alles ist mit gute greifbaren Quellen belegt, allerdings sind die meisten staatlich, sprich offiziele, Quellen, so dass davon auszugehen ist dass die Realität darüber hinausging und viel verschwiegen wurde.
Nun zur zweiten Definition, die der Strafexpeditionen. Bis auf eine kurze Beschreibung (Killingray, 434, The punitive expedition consisted of a military or police force […] marching through the troublesome country burning villages and corps, lifting cattle and occasionally engaging in grief Rights with hostile. The result was a swathe of destruction) fehlt eine klare und abgegrenzte Definition. In keinem Lexikon und keiner Bibliographie welche ich für diesen Artikel einsah habe ich es entdeckt. Dennoch wurde der Begriff stets von sämtlichen Autoren genutzt und oftmals im selben Satz mit Feldzügen, Vernichtungskriegen und Racheexpeditionen genannt.
Flagge von East Africa (Protektorat),
1895 - 1920. 
Die Strafexpedition war keine Expedition da sie sich von den Zielen unterschied. Eine Expedition konnte verschiedene Ziele verfolgen und dabei auch gewalttätige, gar militärische Mittel nutzen; aber es hatte nicht den Krieg oder einen Kampf zum Ziel. Das Ziel war stets die wahllose Zerstörung von Hab und Gut des jeweiligen Gegners, sowohl militärische als auch Zivilpersonen wurden entweder gefangen genommen oder getötet.
Gouverneursflagge für Deutsch - Ostafrika,
1891 - 1918.
Der Unterschied zum militärischen Feldzug bestand darin, dass diese Strafexpeditionen lokal begrenzt waren und im Frieden in den eigenen Kolonialgebieten stattfanden. Sprich: eine Strafexpedition hatte nie das Ziel der Eroberung. Zugleich bestand die primäre Funktion darin die Bevölkerung für etwaige Aufstände zu bestrafen oder um ein Exempel zu statuieren anstatt Aufstände zu zerschlagen. Es sollte also vielmehr Aufstände vermeiden. Noch dazu waren sie oft von lokalen Beamten organisiert, oft gar ohne Erlaubnis oder Kenntnis der jeweiligen Kolonialgouverneure.
Diese Definition der alltäglichen Gewalt und der Strafexpedition spiegelten zwei verschiedene alltägliche Situationen in den Kolonien wieder: je stärker die administrative Vernetzung und je größer die Kolonistenbevölkerung, umso regulierter war die alltägliche Gewaltausübung in Form von Gesetzen und der (Zwangs-) Arbeit; die geradezu abenteuerlich anmutenden Strafexpeditionen fanden hingegen in den eher staatsschwachen Kolonialgebieten statt, wie ich in den folgenden Sätzen beweisen werde.

(3) Erklärung der Ursachen der Gewalt: vier Faktoren

Man kann von vier gewaltverursachenden Faktoren, welche nicht als determinierte oder klar von einander trennbare Phänomene verstanden werden sollten, ausgehen. Diese waren die schwache Rolle des Staates, das kulturelle Überlegenheitsgefühl der Kolonisten, das Interesse an kostengünstigen Arbeitskräften und zuletzt die Angst.

Zunächst möchte ich die Rolle des Staates analysieren. Man darf sich nicht die Kolonie als Abbild der administrativen Strukturen der jeweiligen Metropole vorstellen, sondern vielmehr als ein autonomes, lose verbundenes System.
Zugleich waren die Kolonisten stets eine Minderheit. Dies wirkte sich aus: Durch die ganze Geschichte der europäischen Expansion hindurch wurde dem kolonialen Administrator, egal welcher Ebene, keinen Tag erlaubt zu vergessen, dass er sich in einem Lebensumfeld bewegte, in dem Herrschaftsbeziehungen […] oft unter Rückgriff auf physische Gewalt […] stabilisiert (Walter, 23) wurde, die Kolonisten waren sich stets bewusst, dass sie in einer Beherrschungskolonie mit einer permanenten Belagerungssituation (Mann, 116) lebten.
Die Kolonialherrschaft war für die einheimische Bevölkerung, den Kolonisierten, in erster Linie vor allem [eine] Schreckensherrschaft (Mann, 118), und sie reagierte dementsprechend (Pesek, 203. In Deutsch Ostafrika gab es bis 1903 […] kein einziges Jahr, in dem es nicht zu Unruhen kam). Denn obwohl die einheimische Bevölkerung Afrikas schon Jahrhunderte von Gewalt untereinander gewöhnt waren, so war die koloniale Gewaltherrschaft noch systematischer, repressiver und spürbarer als die, welche sie schon kannten. Ein solches feindliches Klima vereinfachte den Kolonisten den Einsatz von Gewalt (Alonso Rocafort, 130).
Noch dazu gab es keine Gewaltentrennung, sondern es fand eine Konzentration der Macht in den Händen weniger statt. Die deutschen Gouverneure, die englischen Gouverneure British East Africas und die Administratoren Rhodesiens hatten umfangreiche exekutive und legislative Kompetenzen und wurden nur wenig kontrolliert (Conrad, 44). Dies hatte allerdings einen unbeabsichtigten Effekt: Der jeweilige Gouverneur fühlte sich als Stellvertreter des Kaisers der der englischen Krone, speziell in den deutschen Kolonien kam dies stark zum Ausdruck. Die Gouverneure verhielten sich wie in einer eher feudal geprägten Monarchie.
Des weiteren mussten sie ihrerseits den regionalen Beamten (Bezirksamtsmänner in den deutschen, District Commissioners in den englischen Kolonien) zahlreiche Kompetenzen übertragen, um eine halbwegs funktionierende territoriale Verwaltung sicherzustellen (Kaulich, 102. Die Bezirkshauptleute (später Bezirksamtsmänner) von Deutsch Südwestafrika hatten zum Beispiel das Recht Verordnungen zu erlassen samt der Befugnis, bei deren Nichtbefolgung Geld- oder Haftstrafen anzudrohen bzw. zu verhängen […] Außerdem wurde [ihnen] schon 1896 die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit gegenüber der kolonisierten Bevölkerung übertragen). 
Askarikompanie bereit zum Abmarsch (zwiscehn 1914 und 1918)
Die meisten Kolonialbeamten waren Militärs, mit einer starken Preussen- und Junkertum Mentalität, welches diese geradezu mittelalterlich anmutende Gedankenwelt mit der kolonialen administrativen Verwaltung verwechselten (Pesek, 272, 273). Die Kolonialverwaltungen versuchten des öfteren klar zu stellen, dass es sich um einen Beamtenstaat handelte, wenn auch mit geringem Erfolg (Pesek, 282). Die unteren Kolonialbeamten gehorchten ihrerseits selten ihren Lehnsherren, den Gouverneuren, so dass diese öfters Rundschreiben senden mussten, um ihre Vasallen, daran zu erinnern, dass sie für bestimmte Aktionen ihre Erlaubnis einholen müssten (Bernhard, 169. Nach den Vorbereiten einer nicht genehmigten Strafexpedition schrieb der Gouverneur Deutsch Ostafrikas am 16. März 1903 in einem Runderlass, in dem er die „Herren Militärstation-Chefs […] nochmals verpflichtete, die Genehmigung zu jeder Expedition im voraus einzuholen.“)
Dieser koloniale Staat, der nicht über den Entwicklungsstand des frühmodernen Staates (Walter, 21) hinauskam und sowohl administrativ als auch personal bedingt war, war einer der Faktoren für die täglich angewandte Gewaltausübung.

Die Bevölkerung der westlichen Zivilisation verstand sich als fortschrittlicher, vernünftiger als der Rest der Weltbevölkerung, und deswegen müsse man ihnen dieses Wissen lehren.
Diese zunächst arrogant, aber (von ihren Standpunkt aus) positiv erscheinende Mission wurde jedoch auf eine paradoxe Weise umgesetzt. Um die Unzivilisierten zu zivilisieren, müsse man notfalls unzivilisierte Mittel nutzen, da diese nur besagte Mittel verstehen könnten. Diese Ideen wurden dadurch gestützt, dass man die Kolonisierten viel mehr als Kinder betrachtete, welche should be tarted as such (Anderson, 470. Meinung vom Farmer Captain A. H. James aus British East Africa). Disziplin und Gehorsam müssten sie lernen.
Diese Mentalität der zivilisatorischen Überlegenheit (welche sich unter anderem in der Form des Rassismus manifestierte) kam klar in der Art und Weise, wie man einen kolonisierten Gegner besiegen konnte, zutage: Erst [durch] die Rauchsäule, die aus der zerstörten Residenz des afrikanischen Chiefs emporstiege […] werde dem Gegner seine Niederlage klar, vermuteten die Offiziere (Pesek, 199). Mit der Stärke wollte man, dass sich die lokale Bevölkerung stets daran erinnern sollte, wer die (zivilisatorische) Überlegenheit habe. Sollte die Zivilisierung nicht gelingen, so behandelte man die Kolonisierten wie ungehorsame Tiere (Good, 11. Ndbele Rebels of 1896 were monsters in human shape, that ought to be shot down like wild dog or hyenas, until they are reduced to a state of subject submission to the White mans rule.)

Aber nicht nur Gehorsam musste gelehrt werden, sondern auch die Disziplin der westlichen Arbeit. Dass man dabei selber wirtschaftliche Vorteile ziehen könnte und zugleich die Wirtschaft der Kolonisierten zerstörte, war den meisten der Beteiligten bewusst. Denn dieses wirtschaftliche Interesse der Kolonisten war der dritte Faktor, der zur Gewalt animierte. Auf diesen Faktor werde ich weiter unten eingehen.

Zuletzt der vierte Faktor: die Angst. Sämtliche vorhergegangenen Faktoren waren anhand von Berichten über Strafexpeditionen, Gesetze, Berichte und Protokollen von gerichtlichen Prozessen greifbar gewesen, im Gegensatz zur Angst.
Die Kolonisten waren gewaltsam in fremdes Gebiet eingedrungen und als solche lebten sie in einem permanenten Verteidigungszustand (Mann, 120) . Zwar konnten sie sich der militärischen Überlegenheit sicher sein, aber größere Aufstände konnten überraschte Kolonisten überrennen und töten. Spezielle davor fürchteten sich die Siedler: ihre ständige Bewaffnung, gar das Tragen der Peitsche, kann man sowohl als Ausdruck der stolzen Überlegenheit wie auch der Angst vor einem Angriff interpretieren. Dementsprechend reagierten die Kolonisten auch äußerst empfindlich auf jedes negative Anzeichen. Wenn (oft falsche) Gerüchte über einen Aufstand die Runde machten, so nahmen die Kolonisten solche Gerüchte durchaus ernst (Pesek, 206, und Bernhard, 169. So gab es 1903 in Deutsch Ostafrika eine Strafexpedition gegen die Massai, da sie laut unbestimmten Gerüchten […] einige räuberische Einfälle in das Deutsche Gebiet geplant haben sollen.) Denn je gespannter eine Gefahrensituation für die Kolonisten wahrgenommen wurde, desto größer wurde die Bereitschaft, Gewalt einzusetzen.
Die Angst war bei weitem nicht ganz ungerechtfertigt: die Kolonisierten vergaßen die Unterdrückungen und oftmals ungerechtfertigten Gewaltanmaßungen nicht, so dass irgendwann ihre Wut, welche man als eine Menge an angestauten Hass beschreiben könnte (Alsonso Rocafort, 136), sich in physische Gewalt gegen die Kolonisten umwandeln könnte. Deswegen war der Akt des Tötens […[ grausamer, wenn der Jäger sich fürchtet (Alsonso Rocafort, 139, Zitat von Achille Mbembes).
Diese Angst erklärte auch, weswegen man oft von Rachefeldzügen und Selbstjustiz sprach: Aufstände waren die reale Manifestation der Angst der Kolonisten. Die folgende Gewalt (sogenannte Vernichtungskriege, Verschärfung der Gesetze) waren oft nicht nur das Resultat der Wiederherstellung der staatlichen Gewalt, sondern auch ein Versuch, die Angst zu stillen, indem man diese zu vernichten suchte.

(4) Der reale Alltag in den Kolonien

Ade Ajayi, J. F. , Karte Nr. 64.
Bei den zwei deutschen und zwei englischen Kolonien stelle ich fest, dass die Situation der alltäglichen Gewalt in den jeweiligen Kolonien verschieden ausgeprägt war. In den Siedlerkolonien war die Administration und die Autorität der jeweiligen Metropole stärker ausgeprägt als in den anderen Kolonien, die Gesetze wurden umgesetzt und es gab relativ selten Aufstände und Strafexpeditionen. Ein weiterer Unterschied machte sich bei den jeweiligen Nationalitäten bemerkbar: die englischen Kolonien waren weitaus bevölkerungsreicher und besser organisiert als die deutschen Kolonien. Insofern sollte man diese beiden Aspekte, sprich: die nationale und die demographische, berücksichtigen.


In zahlreichen wissenschaftlichen Werken werden Demographische Fakten zu kurz angesprochen, Quellen nur selten genannt. Dies soll in diesem Artikel vermieden werden, auch weil man sich des demographischen Unterschieds bewusst sein muss:

Kolonie
Bevölkerung (Kolonisierende)
Gesamte Bevölkerung (Kolonisierende und Kolonisierte)
% der Kolonisierenden von der gesamten Bevölkerung
Southern Rhodesia 16.500 in 1909 (1)
30.000 in 1920 (2)
718.500 in 1909 (3)
780.000 in 1920 (2)
1909: 2 %
1920: 4 %
British East Africa 600 in 1905 (4)
2.000 in 1907 (4)
3.000 in 1910 (5)
16.812 in 1931 (6)
1.200.000 in 1905 (4)
1.200.000 in 1907 (4)
3.000.000 in 1910 (5)
2.966.994 in 1931 (6)
1905: 0.05 %
1907: 0.16 %
1910: 0.1 %
1931: 0.6 %
Deutsch Ostafrika 3.000 in 1910 (7)
5.400 in 1913 (8)
8.000.000 in 1910 (7)
7.700.000 in 1913 (8)
1910: 0.0375 %
1913: 0.07 %
Deutsch Südwestafrika 7.110 in 1907 (9) 200.000 in 1903 (9) 1907/03: 4 %

Wie man der obigen Tabelle entnehmen kann, waren sowohl Deutsch Südwestafrika als auch Shouthern Rhodesia richtige Bevölkerungskolonien, fast 5 % der gesamten Bevölkerung stammte nicht von den Kolonisierten ab. Bei den anderen, wilderen Kolonien sah die Situation wesentlich anders aus: British East Africa und Deutsch Ostafrika erreichten nicht mal 1 %, und British East Africa begann sich erst in den 30er des 20. Jahrhunderts zu verändern. Auch war die reale Bevölkerungszahl, mit jeweils 3000 Kolonisten in beiden Kolonien, nicht hoch. Da waren die 7100 Kolonisten in Deutsch Südwestafrika und erst recht die 16500 in Southern Rhodesia demographisch wesentlich ausschlaggebender. Ein Merkmal, welches die Nicht – Siedlerkolonien begleitete, waren die einheimischen Bevölkerungszahlen: wesentlich geringer als eine Million bei den Siedlerkolonien, mehrere hingegen bei den Wilderen.
Insofern müsste auch die alltägliche Gewalt verschieden ausgeprägt sein: der Ausnahmezustand, der Gefühl der Verteidigung war in diesen Kolonien dementsprechend stark ausgeprägt und die Strafexpeditionen an der Tagesordnung.

1 The Encyclopaedia Britannica, 11. Edition, 1910/1911, Vol. 23 – 24, S. 261.
2 Chambers Encyclopedia, Vol 11, London, 1955, S. 676.
3 The Encyclopaedia Britannica, 11. Edition, 1910/1911, Vol. 23 – 24, S. 262.
4 http://de.wikipedia.org/wiki/Geschichte_Kenias
5 The Encyclopaedia Britannica, 11. Edition, 1910/1911, Vol. 23 – 24, S. 601.
6 Chambers Encyclopaedia, Vol 11, London, 1955, S. 201.
7 The Encyclopaedia Britannica, 11. Edition, 1910/1911, Vol. 23 – 24, S. 772.
8 http://de.wikipedia.org/wiki/Deutsch-Ostafrika
9 The Encyclopaedia Britannica, 11. Edition, 1910/1911, Vol. 23 – 24, S. 800.

(4.1) Die Strafexpeditionen

In allen vier Kolonien gab es Strafexpeditionen, während aber die Siedlungskolonien schon ab ca. 1900 rasch durch Siedlerfarmen weitflächig kontrolliert werden konnten, war die Kontrolle über die beiden Ostafrikas nur an der Küste wirksam und es gab nur selten längere offizielle Friedensjahre, da die kolonisierten Völker wesentlich einfacher den Widerstand organisieren konnten. Strenggenommen wurden diese Kolonien nie komplett von der jeweiligen Kolonialmacht beherrscht.
So gab es zwischen 1890 und 1894 zahlreiche Überfälle durch die Hehe auf kleinere Expeditionen und Karawanen. Der Leiter der Militärstation Mpapa entsendete 1890 ohne Erlaubnis des Gouverneurs eine Strafexpedition gegen die Hehe aus, zahlreiche Hüten wurden verbrannt.
Der deutsch-ostafrikanische Kommandeur der kaiserlichen Schutztruppe organisierte, da die Überfälle weiter anhielten, im Mai 1891 eine größere Strafexpedition, „um die räuberischen und unbotmäßigen Wahehe zu züchtigen (Morlang, 82). der Gouverneur Julius Freiherrvon Soden hielt dies für unnötig, aber er wollte auch die Söldertruppe nicht weiterhin gelangweilt, bezahlt und aufrührerisch in seiner Nähre
Julius Freiherr von Soden
(Gouverneur 1891 - 1893)
wissen. Wie auf jeder Strafexpedition wurde ohne Ziel jedes Dorf verbrannt, bis die Expedition, und das war eher die Ausnahme denn die Regel, durch einen massiven Überraschungsangriff durch die Hehe vernichtet wurde. Im Juni 1892 rüstete Leutnant Tomvon Prince von der Militärstation Kisaki deswegen ohne Kenntnis des Gouverneurs zu einer weiteren Strafexpedition, von ihm als Rachefeldzug betrachtet. Seine Askari brannten zahlreiche Dörfer nieder und erschossen jeden Hehe, auf den sie stießen.
Es gab zwischen 1891 und 1897 bis zu 61 Strafexpeditionen, was vermutlich auch daran liegen könnte dass alle Gouverneure des Jahre zwischen 1892 und 1906 Militärs waren (Baer, 80), vom einzigen Zivilisten von Soden abgesehen.
Ganz ähnlich verhielt es sich in British East Africa: die Ndebele starteten 1896 einen Aufstand, und sie wurden in zahlreichen Feldzügen rasch besiegt, allerdings wurde der Krieg seitens der Weißen als Rachefeldzug geführt (Döpcke, 16). Die oben erwähnte Reaktion durch die Angst kam hier besonders gut zum Ausdruck,
Auch nach 1906 gab es kleinere Strafexpeditionen, sowohl im deutschen als auch im englischen Ostafrika. So fanden 1904 und 1913 Punitive Raids (Tignor, 274) in British East Africa statt.
Dies waren die Strafexpeditionen in den eher wilden Gebieten, während man bei den anderen Kolonien eher von tatsächlich organisierten Feldzügen sprechen könnte, wo die alltägliche Gewalt weniger durch Truppen und brennende Häuser als vielmehr durch von Peitschenhieben verursachte brennende Rücken zum Ausdruck kam.

(4.2) Die alltägliche Gewalt – Gesetze und Arbeit

In den beiden Siedlungskolonien Southern Rhodesia und Deutsch Südwest Afrika ging es scheinbar zivilisierter zu, so dass man in diesen Fällen eher von einen Alltag, der welcher selten von einzelnen kurzen Aufständen unterbrochen wurde, sprechen konnte.
Besonders interessant war die gesetzliche Situation. Dabei konnte man von einen einfachen, historischen Prinzip ausgehen: je mehr Gesetze es zu bestimmten Fällen gab, umso wahrscheinlicher war es, dass in diesen Fällen die ursprünglichen Gesetze umgangen worden waren. Das besondere: Wenn schon eine gesetzliche Strafe nach damaliger, westlicher Auffassung in Europa nicht mehr zeitgemäß war, dennoch in den Kolonien angewandt wurde: wie musste der reale Alltag sein, welcher nicht mehr vom Staat erfasst werden konnte?
In sämtlichen Kolonien gab es zwei verschiedene Rechtssysteme: das der Kolonisten und das der Kolonisierten. Im Falle der Kolonisierten gab es keine Trennung von Verwaltung und Justiz, d. h., der entsprechende Verwaltungsbeamte war in diesen Fällen gleichzeitig auch Richter (Kaulich, 126, Osterhammel, 64). Der deutsche Beamte war der Bezirksamtsmann (Kaulich, 129. Der Bezirksamtsmann war Richter, Beamter und militärischer Chef in einer Person); sein englischer Pendant war der Native Commissioner.
Dabei konnte man zwei verschiedene Phänomene beobachten: sowohl in den deutschen als auch in den britischen Kolonien gab es zunächst noch Beschränkungen, die Kolonisierten waren zum Teil noch stark geschützt. Dies änderte sich bis zur Jahrhundertwende: Zum einen Benötigte man Arbeitskräfte, zum anderen glaubte man, dass die Kolonisierten wegen der Aufstände stärker diszipliniert werden müssten.

Als erstes möchte ich die Gesetzesänderungen untersuchen welche durch die Aufstände verursacht wurden. Als Beispiel dient die Siedlerkolonie Deutschsüdwestafrika. Vor den Unruhen von 1896 hatte der Bezirksamtsmann noch zahlreiche Beschränkungen: Bei Verhängung und Vollzug der zulässigen Strafen musste der Häuptling anwesend sein, und bestimmte Personen, wie Frauen […] waren generell von der körperlichen Züchtigung ausgeschlossen (Kaulich, 131, 132). Dementsprechend waren auch die Strafen relativ mild, es gab nur wenige Prügel- und Todesstrafen, die Gefängnisstrafen waren gering. Anders war es ab 1896, nach dem Aufstand: nun gab es keine Beschränkungen mehr, die Zahlen der Strafrechtsurteile stiegen (Kaulich, 134. Die Strafrechtsurteile stiegen von 765 in 1906/1907 auf 3194 in 1912/1913, ebenso die Prügelstrafe (von 336 auf 1713) und die Todesstrafe (1912 gab es 14 und 1913 10 Todesurteile).

Zweitenes möchte ich auf die die wirtschaftlich orientierten Gesetze eingehen, welche um 1900 die Situation erneut veränderten. Die Ursachen dafür wurden oben kurz angesprochen: die Kolonisten benötigten Arbeitskräfte, sei es für ihre Farmen und Plantagen, sei es für die Minen. Die Subsistenzwirtschaft der Kolonisierten funktionierte so gut, dass keinerlei Bereitschaft bestand, für einen Hungerlohn unter der Herrschaft der Peitsche auf den Plantagen der Weißen zu arbeiten (Baer, 85). So griffen die [Kolonisten] im Einvernehmen mit der Kolonialverwaltung zu einem breitgefächerten System von direkten und indirekten Zwangsmaßnahmen (Franke, 213). Und diese bestand darin, dass man die Hüttensteuer erhob: 1894 in Southern Rhodesia (Döpcke, 15), 1898 in Deutsch Ostafrika (Franke, 214), 1905 in Deutsch Südwestafrika (Kuss, 213). Nun war es so, dass zum Beispiel ein besteuerter Kolonisierter in Deutsch Ostafrika rund 3 Rupien jährlich bezahlen musste, also einen Monatslohn (Franke, 214). Diese Steuerlast wurde dadurch schwerwiegender, dass viele Kolonisten ihre Arbeiter betrogen.
Dass die Kolonisierten sich nicht widerstandslos diesen Steuern fügten, zeigte sich darin, dass man extra die lokalen Militär- und Polizeitruppen damit beauftragen musste (Baer, 95. Bericht des Angestellten Lieblinger der Disconto – Gesellschaft, 1905: Wer seine Steuer nicht bezahlen kann, muss für die Station fern von den Seinigen arbeiten und ist der Willkür der Askaris preisgegeben, die mit der Nilpferd-Peitsche hinterher sind. Diese sog. Tributarbeit […] hasst der [Kolonisierte] bis aufs tiefste, er muss sich derselben jedoch fügen, sonst wird ihm sein Vieh fortgenommen und seine Hütte mit allem, was darin ist, verbrannt.)
Denn zwischen 1898 und 1901 gab es allein in Deutsch Ostafrika bis zu 25 größere Widerstandsaktionen gegen die Steuereintreibungen (Bernhard, 160). Auch so wurde „der Steuerzwang […] von den lokalen Vertretern des kolonialen Staates (wie den Native Commissioners in Southern Rhodesia) systematisch und mit Gewalt durchgesetzt“ (Döpcke, 16).
So war nicht nur die Steuereintreibung, sondern auch die Sicherung der Arbeitsverträge, welche zwischen den Kolonisten und den Kolonisierten geschlossen wurden, Aufgabe der Polizei und Militärs. Ein Paradebeispiel war das Master and Servants Act von 1906. Es war schon 1875 in England als zu veraltet aufgehoben worden, aber auf Initiative der Siedler von british Wast Africa ab 1906 erneut, aber nur in British East Africa, eingeführt (Anderson, 461. It was an important characteristic of this body of law that while the employer could be subjected to civil action for any breach, the Worker was liable to penal sanctions.). Wurden Verträge gebrochen oder gab es Streiks, so wurden die, wie ein deutsch-ostafrikanischer Arbeitskommissar 1909 sagte, vertragsbrüchigen Arbeiter […] durch Vermittlung […] dem Arbeitgeber wieder zugeführt (Franke, 236).
Denn dies musste man betonen: offiziell gab es keine Sklaverei mehr. Deswegen mussten die Kolonisierten mündliche oder schriftliche Verträge mit den arbeitgebenden Kolonisten eingehen, um sich das Steuergeld verdienen zu können (Anderson, 470. Außerdem „It was common […] for part of labour wages to be withheld each mouth in order to ensure that he re contracted“, eine Zwickmühle entstand). Letztendlich mussten die Kolonisierten sogenannte Lohnbücher bei sich führen, um dies zu verzeichnen. In manchen Teilen der Kolonien mussten sie sogar für eine bestimmte Zeitlang Frondienst leisten, sprich: für den Staat einige Tage lang unentgeltlich arbeiten (Franke, 215. Noch dazu bekam die Chaga aus Deutsch Ostafrika seit 1911 jährlich drei sogenannte Arbeitskarten [welche sie] zu je 30 Arbeitstage abzuarbeiten hatten.)
Trotz staatlicher Hilfe, die Arbeiter zu kontrollieren, there was a constant demand if not an expectation that employers should have the right to punish workers physically (Killingray, The Rod of Empire, 204), denn in den zivilisierteren englischen Kolonien war dies offiziell Untersagt. Diese Selbstjustiz war in den beiden deutschen Kolonien hingegen explizit von den Obergerichten von Daressalam und Windhuk genehmigt worden, indem man sich an das Väterliche Züchtigungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches vom Reich orientierte. Sollten sie dennoch das Maß überschreiten, so wurden die Kolonisten nur milde verurteilt (Baer, 118).

Nilpferdpeitsche
Der letzte Aspekt betrifft die Bestrafung. In der deutschen Kolonialgesetzgebung war festgelegt, dass man gegenüber Kolonisierten folgende Strafen anwenden könne: körperliche Züchtigung (Prügelstrafe), Geldstrafen, Gefängnis mit Zwangsarbeit, Kettenhaft und Todesstrafe. Bei den Todesstrafen musste man sich die Erlaubnis beim Gouverneur einholen. Die Prügelstrafe war auf 25 Schlägen begrenzt, sollte es mehr Schläge geben, so sollten sie erst nach zwei Wochen vollzogen werden. Des weiteren musste stets ein Arzt den Angeklagten untersuchen (Zorn, Gesetz Nummer 313 Paragraphen 2, 6, 8, 9 und 11). Ebenso wurden die Strafinstrumente vom jeweiligen Gouverneur festgelegt: Im Fall Deutsch Ostafrikas war es 1906 die Nilpferd-Peitsche (Baer, 83) und in Deutsch Südwestafrika 1905 der Schambock (Achillers).
Allerdings war der Begriff der Straftat sehr dehnbar: In den deutschen Kolonien konnte man schon wegen Trägheit, Widersetzlichkeit, fortgesetzter Pflichtverletzung und unbegründetes Verlassen der Dienststelle (Baer, 84) bestraft werden, auch auf kleine Vergehen wie Mundraub, Landstreicherei und Lügen standen hohe Prügel und Kettenstrafen (Kaulich, 134). In British West Africa waren kleinere Straftaten failure to work, […] and using insulting language to the master or his agent [welches mit] one months wages or a similar term of imprisionment“ (Anderson, 462) bestraft wurden. Mit der Nothern Rhodesia Ordinance von 1914 konnte man sogar für Hexerei bestraft werden (Browne, 481. Any person as a Wizard […] may be sentenced to 3 years imprisonment, and 20 lashes.)
Die körperliche Züchtigung wurde des öfteren von den Kolonialbeamten bevorzugt (Anderson, 470), da die Kolonisierten ohnehin selten das benötigte Geld für die Strafen hatten und ihre Arbeitskraft gebraucht wurde (Anderson, 473. Many magistrates defended judicial flogging as the only alternative.) Wenn die Verurteilten vor die Wahl gestellt wurden, in only two of 40 cases had the African elected to go to jail (Anderson, 473). Aber nicht weil die Züchtigung von diesen nicht als besonders hart empfunden (Baer, 83) wurde, sondern um für die Steuerbeschaffung arbeiten zu können (Killungray, The Rod of Empire, 202).

Mit dieser kurzen Beschreibung der gesetzlichen Lage der Kolonisierten dürfte ihre Situation zu verstehen sein. Allein die Tatsache, dass die Strafen, welche schon damals in Europa als unpassend erschienen, kodifiziert wurden, verdeutlichte, dass die nicht erfassbare, alltägliche Gewalt größere Ausmaße angenommen haben dürfte als vermutet. Deutlich erkennbar wurde dies vor allem in den sehr zahlreichen (ab 1910) aktenkundig geworden Fällen von Misshandlungen und Selbstjustiz seitens der weißen Siedler, die nicht selten in brutale Exzesse mit Todesfolge ausarteten und die nur eine äußerst milde Strafverfolgung und Ahndung zur Folge hatten (Kaulich, 276).
Dies merkten schon die Zeitgenossen in den Kolonien. Sogar der Gouverneur von British East Africa. Sadler himself went on to admit that district officers were inclined to use the ordinance to punish the native on behalf of the master (Anderson, 462), also den Kolonisten. Die Gesetze wurden willentlich überschritten, so sagte ein Kolonialbeamter, dass „es fast unvermeidlich [wäre], dass von den Hieben der Flusspferd-Peitsche Löcher in die Haut gerissen werden“ (Baer, 83) so dass die Verurteilten sogar daran sterben können.


(4.3) Der Fall von Ludwig Cramer (Mamozai)

Rücken eines der Sklaven Carmers.
Ludwig Cramer zog 1907 mit seiner Familie nach Deutsch Südwestafrika, er hatte also den Krieg nicht miterlebt und der weiße Bevölkerungsteil war schon relativ dicht. Durch die dortigen im August ausgestellten Kolonistenverordnungen durfte kein Kolonisierter mehr Land erwerben oder Vieh halten, er musste also für Lohn arbeiten. Den Cramers wurden vom Distriktsamt im August 1907 drei Männer, fünf Frauen und sechs Kinder zugewiesen.
Nach einiger Zeit fühlten sich die Cramers bedroht, glaubten dass ihre Arbeiter sie vergiften wollen, des weiteren gab es einige Viehdiebstähle.
Ludwig Cramer wollte dies aufklären indem er die Frauen mit Peitschenhieben überzog. Und dies so grausam, dass es im September 1912 zum Prozess kam. Eine der Frauen hatte eine Fehlgeburt gehabt, eine weitere wandte sich vor Schmerzen, eine dritte hatte große Wunden davongetragen und eine vierte war verstorben (wobei der Arzt betonte dass dies nicht unbedingt auf die Peitschenhiebe zurückgehen müsse). Bis zum April 1913 dauerte der Prozess, inzwischen war eine weitere Frau (welche sich vor Schmerzen gewandt hatte) verstorben. Der Richter, obwohl von der Schuld Ludwig Cramers überzeugt, verurteilte ihn zu nur 4 Monaten Gefängnis und 2700 Mark Strafe, statt der vorgegebenen 21 Monate.

(5) Schlusswort

Wie man erkennen konnte, war das Phänomen der alltäglichen Gewalt schwer zu fassen. Der Kolonisierte war in allen vier Kolonien verschiedenen Gewalten ausgesetzt, gegen die er sich nur schwer zur Wehr setzen konnte. Die Kolonisierten befanden sich in der Zwangslage und wurden nicht selten wegen Nichtigkeiten ausgepeitscht (Anderson, 471. A farmer had brutally flogged a squatter for refusing to work, and then when he ran away, caught him and sued him for breach of a verbal contract.)
Des weiteren habe ich eine starke Diskrepanz dieses Themas bei der Fachliteratur bemerkt: auf der einen Seite gibt es geradezu philosophische Auseinandersetzungen mit dem Thema Gewalt im kolonialen Afrika, auf der anderen Seiten standen nur kurze konkrete Absätze in den wissenschaftlichen Untersuchungen der Kolonialgesetze zur Verfügung. Auf dieses Ungleichgewicht möchte ich hinweisen.
Zuletzt, ein Gang durch das koloniale Daressalam, geschrieben vom Kolonialminister Dernburg, der 1907 diese Stadt besuchte. Dort ging nahezu jeder Weiße mit einer Peitsche spazieren […], auf dem Tisch der Hauptkasse habe ich eine solche gefunden, im Stationsbüro oder der Usambarabahn lag sie direkt neben dem Tintenfass, und so erlaubt sich fast jeder Weiße auf jedem beliebigen Schwarzen herumzuschlagen (Baer, 84).
So war der koloniale Alltag few settlers hesitate to flog their servants for petty offences (Anderson, 474).


Quellen:
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  • ADE AJAYI, J. F., & CROWDER, Michael. Historical Atlas of Africa, Leeds, 1985.
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  • ANDERSON, David. "Master and Servant in Colonial Kenya". In: The Journal of African History, nr. 41 (3), 2000, S. 459 – 485
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